„Kein Wahlkampf auf Kosten von Menschen“

Aktuelles

Gesamtgutachten (11.10.2021)

Den dazugehörigen Endbericht mit den analysierten Themen und Diskursen finden Sie auf der Seite Gutachten.

 

Wer führt die Wahlkampfbeobachtung durch?

Der Menschenrechtsbeirat der Stadt Graz wurde mit der Durchführung der menschenrechtlichen Wahlkampfbeobachtung der Gemeinderatswahl 2021 mit Beschluss des Stadtsenates vom 8.7.2021 beauftragt. Das Konzept wurde 2007 entwickelt und wird seither zum vierten Mal bei einer Gemeinderatswahl angewendet.

Idee

Warum macht die Stadt Graz eine menschenrechtliche Wahlkampfbeobachtung?

Die Stadt Graz als Stadt der Menschenrechte betrachtet es als ihr Anliegen, die Menschenrechte mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu achten, zu schützen und zu fördern.

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. (Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948).
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. (Artikel 2 Absatz 1 der AEMR 1948).“

Diese beiden ersten und grundlegenden Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verkündet wurden, sind Leitsatz und Maßstab der von der Stadt Graz durchgeführten menschenrechtlichen Wahlkampfbeobachtung der Gemeinderatswahl 2017.

Die Wahlkampfbeobachtung folgt aus der „Grazer Menschenrechtserklärung“ des Gemeinderates vom 8.2.2001 und aus der Verpflichtung des aktuellen, im Jahr 2021 vom Gemeinderat beschlossenen  Grazer Zehn-Punkte-Programms der Europäischen Städtekoalition gegen Rassismus.

Die wichtigsten Grundlagen der Wahlkampfbeobachtung bilden der Gemeinderatsbeschluss zum Beitritt zur Städtekoalition gegen Rassismus (Präambel, Verpflichtung 1 und 4, vom 29.6.2006), die österreichische Gesetzeslage, insbesondere verfassungsrechtliche Bestimmungen sowie die einschlägigen Empfehlungen des Europarates (ECRI, „The use of racist, antisemitic and xenophobic elements in political discourse“ 2005 und 2016).

Der Wahlkampfbeobachtung liegt die Überlegung zugrunde, dass Wahlwerbung „nicht auf Kosten von Menschen“ betrieben werden darf, das heißt, dass die menschliche Würde unter allen Umständen geachtet werden muss.

Diese Forderung – Keine Wahlwerbung auf Kosten von Menschen – bildet die inhaltliche Klammer der menschenrechtlichen Wahlkampfbeobachtung durch den Menschenrechtsbeirat.

Mehr Informationen, sowie das Grundsatzdokument, finden Sie unter „Infos zum Barometer“.